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Vorschriften
des Strafgesetzbuches zum Thema Kinderpornographie
Sexueller
Missbrauch von Kindern
Paragraph
176 StGB (Strafgesetzbuch)
(1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren
(Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten
an sich vornehmen läßt.
(3)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.
(4)
Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des
Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(5)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen vor
ihm oder einem Dritten vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen
oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt,
um
sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.
(6)
Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz
5 Nr. 3
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Verbreitung
pornographischer Schriften
Paragraph
184 StGB (Strafgesetzbuch)
(1)
Wer pornographische Schriften
1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken
oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von
ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet
oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt
wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch
Rundfunk verbreitet.
(3)
Wer pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen
mit Tieren zum Gegenstand haben,
1.
verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder
aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird,
wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)
Haben die pornographischen Schriften in den Fällen des Absatzes
3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben
sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(5)
Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen
Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern
zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6)
Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht,
wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten
dienen.
(7)
In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73 d (Erweiterter Verfall)
anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz
5 bezieht, werden eingezogen. § 74 a (Erweiterte Voraussetzungen
der Einziehung) ist anzuwenden.
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