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Familienpflege
und Haushaltshilfe
Die Haushaltshilfe
ist auch eine Art von Familienpflege, wobei aber eindeutig definiert
ist das hierbei der Kostenträger die Krankenkasse, das Landesversicherungsamt
(LVA),oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA).
Auch hier
geht es um die Versorgung des in dem Haushalt lebenen Kindes,
bzw. Kinder.
Der Unterschied zur Familienpflege besteht darin, daß die
Notsituation der im Haushalt lebende betreuende Elternteil durch
Krankheit ergibt. Sprich: Der Elternteil, der den überwiegenden
Anteil der Betreuung und Erziehung des Kindes hat kann diese Aufgabe
durch Krankheit nicht mehr erfüllen.
Hierbei ist aber die Altersgrenze für das Kind von 14 auf
12 Jahren herabgesetzt worden (§ 38 des SGB V). Allerdings
gibt es Krankenkassen, die in ihrer Satzung das Alter von 13 Jahren
festgelegt haben, wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse.
Wenn hier die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, weil das Kind
schon 13 oder 14 ist, dann wird halt ein Antrag auf Familienpflege
beim zuständigen Amt gestellt, je nachdem welche Regelung
die Satzung Ihrer Krankenkasse beinhaltet.
§ 38
SGB V
Im §
38 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wird die Übernahme
der Kosten für Haushaltshilfe verbindlich festgelegt.
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung
oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs.2 oder 4, §§24,37,40
oder §41 die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich
ist.
Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
(2) Die Satzung
kann bestimmen, daß die Krankenkassen in anderen als in
Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten
wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich
ist.Sie kann dabei von Absatz1, Satz2 abweichen, sowie Umfang
und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch
besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt
nicht weiterführen kann.
(4) Kann die
Krankenkasse keine Haushaltshife stellen oder besteht ein Grund
davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine
selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad
werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die
erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten,
wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den
sonst für eine Ersatzkraft enstehenden Kosten steht.
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