Familienpflege
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Nein!!! - Gemeinsam gegen Kindesmissbrauch
 

Familienpflege und Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe ist auch eine Art von Familienpflege, wobei aber eindeutig definiert ist das hierbei der Kostenträger die Krankenkasse, das Landesversicherungsamt (LVA),oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Auch hier geht es um die Versorgung des in dem Haushalt lebenen Kindes, bzw. Kinder.
Der Unterschied zur Familienpflege besteht darin, daß die Notsituation der im Haushalt lebende betreuende Elternteil durch Krankheit ergibt. Sprich: Der Elternteil, der den überwiegenden Anteil der Betreuung und Erziehung des Kindes hat kann diese Aufgabe durch Krankheit nicht mehr erfüllen.
Hierbei ist aber die Altersgrenze für das Kind von 14 auf 12 Jahren herabgesetzt worden (§ 38 des SGB V). Allerdings gibt es Krankenkassen, die in ihrer Satzung das Alter von 13 Jahren festgelegt haben, wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse.
Wenn hier die Vorraussetzungen nicht gegeben sind, weil das Kind schon 13 oder 14 ist, dann wird halt ein Antrag auf Familienpflege beim zuständigen Amt gestellt, je nachdem welche Regelung die Satzung Ihrer Krankenkasse beinhaltet.

§ 38 SGB V

Im § 38 des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) wird die Übernahme der Kosten für Haushaltshilfe verbindlich festgelegt.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs.2 oder 4, §§24,37,40 oder §41 die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.
Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkassen in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.Sie kann dabei von Absatz1, Satz2 abweichen, sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshife stellen oder besteht ein Grund davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft enstehenden Kosten steht.